Panorama Oberburg

Gemeindewahlen 2024

04. Jul 2024

Die Gemeindewahlen finden am 22. September 2024 statt.

Der Gemeinderat hat die ordentlichen Erneuerungswahlen für die Amtsdauer vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2028 gestützt auf Art. 25 des Reglements über die Urnenwahlen und -abstimmung (UWAR) angesetzt auf

Sonntag, 22. September 2024

Ein allfälliger Wahlgang für den Präsidenten oder die Präsidentin des Gemeinderates aus den Reihen der im Proporzsystem gewählten Gemeinderatsmitglieder, findet am 24. November 2024 statt. Dies gilt ebenfalls für den Leiter oder die Leiterin der Gemeindeversammlung sowie dessen Stellvertretung.

Es sind zu wählen:

  1. Nach dem Proporzsystem (Verhältniswahlverfahren)
    - 7 Mitglieder des Gemeinderates

  2. Nach dem Majorzsystem (Mehrheitswahlverfahren)
    - Den Präsidenten oder die Präsidentin des Gemeinderates aus den Reihen der im Proporzsystem gewählten Gemeinderatsmitglieder.
    - Den Leiter oder die Leiterin der Gemeindeversammlung sowie dessen Stellvertretung

Die Wahlvorschläge (Listen) für die Gemeindewahlen vom 22. September 2024 sind durch die Parteien bis spätestens am Freitag, 19. Juli 2024, 12.00 Uhr (Art. 26 UWAR) bei der Gemeindeschreiberei einzureichen.

Wahlvorschläge für das Präsidium aus dem Kreise der gewählten Gemeinderatsmitglieder sowie für die Versammlungsleitung und deren Stellvertretung, müssen mindestens 4 Wochen vor dem Wahltermin veröffentlicht und somit bis spätestens am Freitag, 27. September 2024 während den Bürozeiten bei der Gemeindeschreiberei Oberburg eingereicht werden.

Die Listen dürfen nicht mehr Namen enthalten, als Wahlen zu treffen sind. Sie müssen eine deutliche Bezeichnung ihres Ursprunges (Partei, Wählergruppe), Familien- und Vornamen, Geburtsjahr, Beruf und Wohnadresse sowie die unterschriftliche Zustimmung der Vorgeschlagenen (Art. 28 UWAR) enthalten und von mindestens 10 in der Gemeinde Oberburg stimmberechtigten Personen (Art. 26 UWAR) unterzeichnet sein. Die Unterzeichung des eigenen Wahlvorschlages ist nicht zulässig.

Im öffentlichen Wahlgang können nur solche Kandidierende gewählt werden, welche innerhalb der vorstehenden Frist vorgeschlagen worden sind. Sind nur so viele Personen im Vorschlag als Mandate zu besetzen sind, findet das stille Wahlverfahren statt (Art. 43 UWAR).

Im Übrigen wird auf die Bestimmungen im Reglement über die Urnenwahlen und -abstimmungen verwiesen, welches auf der Gemeindeverwaltung bezogen werden kann.

Der Gemeinderat

Oberburg, 1. Juli 2024

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